In Dienstverträgen von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) ist das Problem „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ oft unzureichend geregelt!
Der geschäftliche Erfolg von kleinen und mittelständischen Unternehmen steht und fällt mit dem Engagement und der Belastbarkeit des Unternehmers. Fällt dieser über einen längeren Zeitraum aus – sei es wegen Krankheit oder wegen eines Unfalls –, kann das für ihn und das Unternehmen ziemlich teuer werden. Nämlich dann, wenn im Dienstvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers zum Problem „Lohnfortzahlung“ nur unzureichend Vorsorge getroffen wurde.
GGF-Dienstverträge werden in der Regel unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters entworfen und anschließend von dem zuständigen Rechtsanwalt des Steuerbüros erstellt. Würde die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unterlassen, könnte das bei einem Vermögensschaden und den daraus entstehenden Folgen verheerende Auswirkungen sowohl für den Steuerberater als auch für den GGF haben.
Denn Rechtsberatung – und um eine solche handelt es sich hier – ist nicht Gegenstand einer Vermögensschadenhaftpflicht für Steuerberater.
Steuerrechtlich wird der GGF als Angestellter gesehen, deshalb der Dienstvertrag. Sozialversicherungsrechtlich jedoch gilt er als Selbstständiger. Diese Konstellation bringt es mit sich, dass Steuerprüfer hier häufig verdeckte Gewinnausschüttungen vermuten und entsprechend vorgehen. Aus diesem Grund sollten im Dienstvertrag eines GGF heikle Punkte klar und transparent geregelt sein. Dazu gehört auch die Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Risiko Lohnfortzahlung
Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) haben im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung. Üblicherweise ist diese im Dienstvertrag so geregelt, dass sie über die arbeitsrechtliche Frist von sechs Wochen hinausgeht. Nach den bekannten Steuerhandbüchern ist eine Lohnfortzahlung über sechs Monate und mehr vereinbar, ohne dass damit eine versteckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Die Vorteile für den GGF:
1. Eine Absicherung seines Verdienstausfalles ab dem sechsten Monat ist wesentlich günstiger als ab dem 43. Tag. Vor allen Dingen kann eine bedarfgerechte Absicherung erfolgen – auf Grund der niedrigen Beiträge ab dem 183. Tag.
2. Ein Risiko für die GmbH ist nicht vorhanden: Als Betriebsausgabe, ohne Pauschalsteuer, kann sich die GmbH das Gehalt vom 43. bis zum 183. Tag rückversichern. Der Beitrag ist verschwindend gering.
3. Weitere hohe Einsparungen für den GGF ergeben sich bei der privaten Berufsunfähigkeitsabsicherung. Bei sechs Monaten Lohnfortzahlung sollte auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Karenzzeit von sechs Monaten eingebaut werden. Das bringt für das BU-Risiko bis zu 12% Beitragseinsparung.
Auch bei bestehenden oder neuen Pensionszusagen sollte ein Tarif gewählt werden, der die Möglichkeit einer sechsmonatigen Karenzzeit vorsieht.
Es ist heute möglich, Produkte von Krankenversicherungen auf Produkte der Berufsunfähigkeitsversicherung bedingungsgemäß so abzustimmen, dass im Versicherungsfall sämtliche Risiken, die es bei der Abstimmung zwischen Krankentagegeld und BU-Leistungen geben kann, ausgeschaltet sind.
Haftungsprobleme
Wenn keine Abstimmung zwischen dem Lohnfortzahlungspassus im Dienstvertrag mit dem bestehenden Krankenversicherungsvertrag des GGF erfolgt, können – neben dem Steuerberater, der bei der Dienstvertragsgestaltung behilflich war – auch für den Versicherungsmakler Haftungsprobleme entstehen.
Denn wenn laut Dienstvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle sechs Monate beträgt, die Gesetzliche (GKV) oder Private Krankenversicherung (PKV) aber schon ab der sechsten Woche leistet, wird im Schadenfall keine Leistung erbracht – und das bis zu sechs Monaten!
Auch kommt es in der Praxis häufig vor, dass GGF bei der PKV bereits ab dem 8., 15. oder 22. Tag ein Krankentagegeld versichert haben. Dann ist es im Leistungsfalle besonders ärgerlich, wenn keine Leistungen erbracht werden und zusätzlich Beiträge zuviel gezahlt wurden.
Im Krankheitsfalle des GGF können für die GmbH Liquiditätsprobleme entstehen, wenn diese die oft hohen Gehälter der GGF nicht rückversichert haben.
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” Bericht aus AssCompact von Walter Schreiner, Geschäftsführer der Schreiner GmbH. Die Schreiner GmbH ist Kooperationspartner von KanzleiC5. “