Typische Fehler in der bAV
Anbei werden fünf typische Fehlerquellen beim Einrichten von betrieblichen Versorgungswerken oder bei der Übernahme einer betrieblichen Versorgung des vorherigen Arbeitgebers genannt und auf die möglichen sich daraus ergebenden Probleme eingegangen. Diese Punkte sind ein kleiner Ausschnitt dessen, was an Problemen auftreten kann (ausdrücklich ohne Anspruch auf Vollständigkeit, da noch viele weitere Problemfelder auftreten können!). Hier soll exemplarisch und systematisch erklärt werden, wie die Probleme entstehen und wie sie gelöst werden können. Besonders bedacht werden sollte auf jeden Fall, dass die Arbeitsverträge und alle in diesem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen (z.B. auch die Versorgungsordnung) den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gleichgesetzt sind. Das bedeutet, dass diese für den Arbeitnehmer klar und verständlich sein müssen und vor allem evtl. Nachteile oder Gefahren deutlich gemacht werden. Selbstverständlich gibt es in der Praxis weit mehr Bereiche, in denen es zu Problemen kommen könnte.
BEGÜNSTIGTER PERSONENKREIS
Der begünstigte Personenkreis sollte sich immer an §17 BetrAVG orientieren. Zu beachten ist insbesondere, dass auch die in ihrem Rang über dem BetrAVG stehenden Gesetze, vor allem das AGG der EU, beachtet werden. So kann es sachlich und nach dem BetrAVG gerechtfertigt sein, Teilzeitkräften keine bAV zu ermöglichen. Nach dem Antidiskrimierungsgesetz der EU kann dies jedoch zum Problem werden wenn z.B. mehr Frauen als Männer Teilzeit arbeiten und damit eine Diskriminierung vorliegt, da mehr Frauen keine bAV bekommen als Männer.
BERUFSUNFÄHIGKEIT
Grundsätzlich sollte immer geregelt sein was bei Berufsunfähigkeit des Versorgungsberechtigten passiert. Wer erhält Leistungen, wie werden Beiträge weiterbezahlt und was passiert wenn der Mitarbeiter nach einer Berufsunfähigkeit wieder arbeiten kann und in das Unternehmen an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Ferner sollte die Definition der Berufsunfähigkeit der Versorgungszusage mit der Definition in einem evtl. Bedingungswerk des Versicherers übereinstimmen, so dass ein Unternehmen nicht Leistungen bezahlen muss, obwohl es aus der Rückdeckungsversicherung nichts bekommt.
§ 16 BETRAVG ANPASSUNGSPRÜFUNGSPFLICHT
Viele Arbeitgeber vergessen, dass die Betriebsrente in der Rentenphase grundsätzlich nach §16 BetrAVG gesteigert werden muss. Wenn nichts hierzu vereinbart ist, muss die für den Arbeitgeber sehr aufwändige dauernde Überprüfung durch das Unternehmen erfolgen. Hierbei ist das Gesetz zwingend anzuwenden. Auf diese Pflicht kann nur verzichtet werden wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet die Leistungen um 1%jährlich anzupassen oder wenn der Versorgungsträger einen Tarif über Beitragszusage mit Mindestleistung anspart oder alle Überschüsse zur Erhöhung der Leistung verwendet werden. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit sollte dies schon bei Vertragsabschluss geregelt sein, sodass der Leistungsempfänger genau weiß um wie viel seine Betriebsrente jedes Jahr steigt und vor allem der Eindruck von Willkür seitens des Arbeitgebers gar nicht erst entsteht.
KOLLEKTIVVERTRAG
Viele Arbeitgeber betreiben bAV über einen Kollektivvertrag. Diese Vertragsform ist für den Versorgungsberechtigten von Vorteil, da sie in der Regel geringere Kosten bezahlen müssen und somit höhere Leistungen erhalten. Diesen Punkt sollte man den Mitarbeitern deutlich vor Augen führen. Ferner sollte der AG mit der Versicherungsgesellschaft aushandeln, dass ausgeschiedene Mitarbeiter den Kollektivvertrag auch zukünftig weiterführen können. Ansonsten könnte ein auf Normaltarif umgestellter Vertrag zu geringeren Leistungen bei Ablauf führen und evtl. im Nachgang dafür wieder der Arbeitgeber für den durch die Umstellung entgangenen Gewinn haftbar gemacht werden.
GESETZE UND VERWEISE AUF DIESE
Oftmals findet man in den Versorgungsordnungen Verweise auf Gesetze und dazugehörende Paragraphen. Was spricht dagegen die wichtigen Paragraphen in allgemeinverständliches Deutsch zu übersetzen, sodass ein normaler Arbeitnehmer auch versteht worum es hier geht (Stichwort AGB). Perfekt ist dann natürlich wenn die Gesetze dann noch in einem evtl. Anhang dabei sind oder in der Personalabteilung ein Ordner mit den wichtigsten Gesetzen und vielleicht einer Erklärung zur Einsicht vorliegt.