Die besondere Bedeutung der Versorgungsordnung für den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH
Der GGF(14) ist aufgrund seiner Stellung (steuerrechtlich angestellt, sozialversicherungsrechtlich selbständig) eine ambivalente Figur. Er fällt auch nicht unter §17 des BetrAVG, da er kein Arbeitnehmer in dessen Definition ist, sondern Unternehmer. Gleichwohl gelten die meisten Vorschriften auch für den GGF.
Besonders zu beachten ist, dass beim GGF fehlerhafte Regelungen in der Versorgungsordnung noch gravierendere Auswirkungen haben als bei einem Angestellten.
Ebenfalls handelt es sich in aller Regel um deutlich höhere Beträge als bei normalen Angestellten. Hier haben wir nicht die Problematik, dass der Geschäftsführer „seine„ Firma verklagt weil z.B. zu wenig Rente gezahlt wird, sondern hier haben wir die Problematik, dass durch fehlerhafte Regelungen gleich die komplette betriebliche Altersversorgung die steuerliche Anerkennung und Förderung verlieren kann.
Grundsätzlich unterliegt der GGF z.B. bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt dem Vergleich was einem angestellten fremden Geschäftsführer (sog. Fremdvergleich) gewährt worden wäre. Es wird immer überprüft, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung seitens der GmbH oder eine verdeckte Einlage seitens des Geschäftsführers vorliegt(15). Beides hat den Verlust der steuerrechtlichen Anerkennung der betrieblichen Altersvorsorge zur Folge.
Zusätzlich zu beachten ist, dass bei einem geschäftsführenden Gesellschafter noch weitere Voraussetzungen an die bAV geknüpft sind:
› Nachzahlungsverbot
› Ernsthaftigkeit/Finanzierbarkeit
› Erdienbarkeit (10 Jahre ab Zusagerteilung bis Rentenbeginn)
› Personenbezogene Wartezeit von 2-3 Jahren
› Unternehmensbezogenen Wartezeit von 5 Jahren
› Angemessenheit der Gesamtvergütung (Fremdvergleich)
› Angemessenheit der Zusage (75% des Aktivgehaltes nach §2LStDV)
Unabhängig davon über welchen der fünf verschiedenen Durchführungswege bAV betrieben wird, diese Kriterien sind zwingend zu berücksichtigen. In der Praxis wurden in der Vergangenheit vor allem bei dem Durchführungsweg der Pensionszusage (vgl. §6a EStG) die verschiedensten Verträge, Ausgestaltungen und Leistungspläne hinterlegt.
Sehr oft stimmen die Zusagen nicht mit dem Finanzierungsinstrument überein, was auch zu Problemen im bilanziellen Bereich führen kann.
Zum Beispiel wenn der Geschäftsführer lt. Definition in der Zusage berufsunfähig ist und die für die Finanzierung hinterlegte Versicherung lt. deren Definition von Berufsunfähigkeit jedoch nicht leisten muss. In diesem Fall muss die Fa. trotzdem die zugesagte Leistung bezahlen. Da aber von der Versicherung keine Leistung fließt, kommt es durch die Auszahlung der BU Rente zum Bilanzsprung der dem Unternehmen, neben dem Fehlen des Geschäftsführers, enorme finanzielle Auswirkungen beschert. Bis hin zur Insolvenz (sog. Bilanzsprungrisiko). Verwiesen sei hier an einschlägige Fachliteratur zu diesem Thema (z.B. Peter A. Doetsch und Arne E. Lenz „Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände“)
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Gestaltung des Insolvenzschutzes, da dieser bei einem GGF nicht durch das BetrAVG bzw. durch den PSVaG geregelt ist, sondern im Rahmen einer Verpfändung geregelt werden muss (gerade in diesem Bereich ist eine Hinzuziehung eines Fachanwaltes sinnvoll).
Aus all diesen Gründen ist es für einen Geschäftsführer von besonderer Wichtigkeit hier, neben dem oftmals überforderten Steuerberater, einen qualifizierten Berater oder Vermittler im Bereich bAV und einen Anwalt bei der Ausgestaltung seiner Zusage und seines Finanzierungsinstrumentes zu Rate zu ziehen. Zusätzlich hat der GGF dabei den Vorteil, dass bei einer evtl. Falschberatung neben dem Steuerberater auch der Anwalt und der bAV Berater / Vermittler haftet!
14 Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH
15 vgl. hierzu z.B. §8Abs.3 Satz 2 KStG und KStR 2004 R36
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